- Medizinaltaxe
Medizināltaxe (lat.), die vom Staate festgesetzte Taxe, nach der bei gerichtlich angerufener Entscheidung das ärztliche Honorar zu berechnen ist; auch s.v.w. Apothekertaxe.
http://www.zeno.org/Brockhaus-1911. 1911.
Medizināltaxe (lat.), die vom Staate festgesetzte Taxe, nach der bei gerichtlich angerufener Entscheidung das ärztliche Honorar zu berechnen ist; auch s.v.w. Apothekertaxe.
http://www.zeno.org/Brockhaus-1911. 1911.
Medizinaltaxe — (lat.), gesetzliche Bestimmung, wonach das ärztliche Honorar zu berechnen und nötigenfalls festzustellen ist; auch soviel wie Apotheker oder Arzneitaxe (s. d.) … Meyers Großes Konversations-Lexikon